Inhaltsverzeichnis

Satzung des Bayerischen Lehrer und Lehrerinnenverbandes

Kreisverband Roth 526

I. NAME, SITZ UND AUFGABE

§1

  1. Der Kreisverband Roth ist eine Untergliederung des Bezirksverbandes Mittelfranken, der Teil des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes e.V. ist und führt den Namen „Bayerischer Lehrer- und Lehrerinnenverband – Kreisverband Roth“.
  2. Sitz und Gerichtsstand das BLLV ist München. Er ist dort in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Kreisverband ist an die Satzung, Geschäftsordnung und Beschlüsse des Landes- und Bezirksverbandes gebunden und vollzieht deren Beschlüsse. Darüber hinaus vertritt er nach innen die Interessen der Mitglieder seines Bereiches gegenüber dem Bezirks- und Landesverband, nach außen gegenüber den für seinen Bereich zuständigen Personen, Stellen und Behörden.

II. MITGLIEDSCHAFT

§2

  1. Der Kreisverband umfasst grundsätzlich alle Mitglieder des Landesverbandes, die ihren Dienst- oder Wohnsitz in seinem Kreisverbandsbereich haben.
  2. Die Aufnahme in den Verband erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Aufnahmeantrag ist durch Beschluss der Vorstandschaft des Kreisverbandes dem Präsidenten des Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverbandes zu empfehlen.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt muss schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat zum Quartalsende beim Vorsitzenden des Kreisverbandes erfolgen.

III. ORGANE DES KREISVERBANDES

§3

  1. An der Spitze des Kreisverbandes steht der 1. Vorsitzende. Er vertritt den Kreisverband gegenüber dem Bezirksverband und erledigt alle Angelegenheiten des Kreisverbandes im Vollzug der satzungsgemäßen Beschlüsse und führt die laufenden Geschäfte. Rechtsgeschäfte, die den Bayerischen Lehrer- und Lehrerinnenverband binden, tätigt er mit schriftlicher Vollmacht des BLLV-Präsidenten.
  2. Im Verhinderungsfall lässt er sich vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 3. Vorsitzenden vertreten.

§4

Die Beschlussorgane des Kreisverbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Kreisausschuss und
  3. die Kreisvorstandschaft.

§5

Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern des Kreisverbandes; sie tritt mindestens alle drei Jahre zusammen.

Die Einberufung der Mitglieder erfolgt unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung, spätestens 10 Tage vor der Versammlung. Sie ist jedem Mitglied bekannt zu geben.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Sie nimmt Stellung zum Geschäftsbericht der Kreisvorstandschaft.
  2. Sie nimmt den Bericht über die Kassenführung, Vermögensverwaltung und Revision entgegen.
  3. Sie erteilt Entlastung.
  4. Sie nimmt alle drei Jahre Wahlen und zwischenzeitliche Neuwahlen vor.
  5. Sie genehmigt den Haushalt.
  6. Sie beschließt über Anträge.
  7. Sie ernennt Ehrenmitglieder.

Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden:

  1. auf Beschluss des Kreisausschusses mit Zweidrittelmehrheit,
  2. auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel aller ordentlichen Mitglieder.

§6

Der Kreisausschuss setzt sich zusammen aus:

  1. der Kreisvorstandschaft,
  2. den Vertrauensleuten,
  3. den Beisitzern.

Der Kreisausschuss beschließt den Haushalt, nimmt die Tätigkeitsberichte der Kreisvorstandschaft entgegen und entscheidet über Anträge und Beschwerden. Er tritt im Rechnungsjahr mindestens einmal zu ordentlichen Sitzungen zusammen.

Außerordentliche Sitzungen des Kreisausschusses sind binnen drei Wochen einzuberufen:

  1. auf Beschluss der Vorstandschaft und
  2. auf schriftlichen Antrag eines Viertels aller stimmberechtigten Mitglieder des Kreisausschusses.

§7

Die Kreisvorstandschaft setzt sich zusammen:

  1. aus dem 1., 2. und 3. Vorsitzenden,
  2. dem Schriftführer/Geschäftsführer,
  3. dem Kassier
  4. dem Kreisvertreter der Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Junglehrer (ABJ)
  5. den Referenten (Sport, Schulleiter, Webmaster, Ernährung und Gestaltung, Reisemanagement, Pensionistenbetreuung …)

Die Kreisvorstandschaft leitet den Kreisverband im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kreisausschusses. Sie wird nach Maßgabe der Ziele und der Aufgaben des Verbandes initiativ und erstattet der Mitgliederversammlung und dem Kreisausschuss Bericht über ihre Tätigkeit.

Außerdem hat sie über gestellte Anträge und Beschwerden zu entscheiden, Maßnahmen zur Durchführung unvorhersehbarer Verbandsaufgaben zu beschließen sowie die Mitgliederversammlung und die Kreisausschusssitzungen vorzubereiten.

Die Kreisvorstandschaft tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Sie ist auf schriftlichen Antrag von einem Viertel seiner stimmberechtigten Mitglieder binnen zwei Wochen einzuberufen.

IV. EINBERUFUNG

§8

  1. Die Einberufung der Kreisvorstandschaft, des Kreisausschusses und der Mitgliederversammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden. Er erstellt die Tagesordnung und leitet die Sitzungen.
  2. Kreisvorstandschaft und Kreisausschuss sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt. Sie sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  4. Die Mitglieder der Vorstandschaft und des Kreisausschusses sind bei Abstimmungen nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.
  5. Jedes Mitglied der Vorstandschaft bzw. des Kreisausschusses kann durch seinen gewählten Stellvertreter vertreten werden.

V. WAHLEN

§9

  1. Jedes ordentliche Mitglied des Kreisverbandes ist für jedes Amt im Kreisverband wählbar.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt mit absoluter Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten den 1., 2. und 3. Vorsitzenden sowie mit einfacher Mehrheit den Kassier, den Schriftführer, die Referenten sowie zwei Rechnungsprüfer.
  3. Erhält bei der Wahl des 1., 2. und 3. Vorsitzenden keiner der Bewerber die absolute Mehrheit, so entscheidet eine Stichwahl mit einfacher Mehrheit. 1., 2. und 3. Vorsitzender werden schriftlich und geheim/oder per Akklamation nach Zustimmung aller Teilnehmer gewählt. Die übrigen Wahlgänge finden durch offene Abstimmung statt. Es sei denn, dass ein Stimmberechtigter schriftliche und geheime Wahl beantragt oder mehrere Kandidaten für dasselbe Amt zur Verfügung stehen.
  4. Der Kreisvertreter der Arbeitsgemeinschaft Bayerischer Junglehrer (ABJ) wird von deren Vertretern gewählt.
  5. Die Amtszeit beginnt nach Abschluss der Wahlen und endet
    1. vor Eröffnung der Wahlen bei der nächsten Mitgliederversammlung,
    2. durch Tod oder
    3. wenn eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten die Abberufung beschließt.
  6. Die Wiederwahl ist für jedes Amt zulässig.

VI. RECHNUNGSPRÜFUNG

§10

Die zwei Rechnungsprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung Bericht über die Rechnungsprüfung für die abgelaufene Amtszeit.

VII. SATZUNGSÄNDERUNGEN

§11

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

VIII. AUFLÖSUNG

§13

  1. Der Kreisverband kann sich nur auflösen, wenn sich in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung wenigstens drei Viertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dafür entscheiden.
  2. Gleichzeitig beschließt die Mitgliederversammlung, dass das vorhandene Vermögen
    1. dem Kreisverband zufällt, dem die Mitglieder zugeordnet werden oder
    2. vom Landesverband bis zu einer Wiedergründung verwaltet wird. Nach drei Jahren fällt das Vermögen dem Landesverband zu, wenn bis dahin keine Wiedergründung erfolgt ist .